Ausschreibung / Vergabe
Ingenieurbüro Alting
Damit es nicht so aussieht:
Sicherheitskoordination
Vor dem Hintergrund des hohen Unfall- und Gesundheitsrisikos bei Bauarbeiten wurde zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der auf Baustellen Beschäftigten auf der Rechtsgrundlage des § 19 Arbeitsschutzgesetz, die Baustellenverordnung vom 10. Juni 1998 (BGBl.I S.1283) über Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen erlassen. Entsprechend dieser Verordnung trägt der Bauherr als Veranlasser eines Bauvorhabens die Verantwortung für selbiges.
Der Bauherr oder der von ihm beauftragte Dritte ist zur Durchführung folgender in § 4 Baustellenverordnung festgelegter Arbeitsschutzmaßnahmen bei der Planung und Durchführung eines Bauvorhabens verpflichtet:
• Berücksichtigung der allgemeinen Grundsätze des § 4 Arbeitsschutzgesetz bei der Planung eines
  Bauvorhabens
 
§ 2, Abs.1 Baustellenverordnung

• Vorankündigung größerer Bauvorhaben bei der zuständigen Behörde
 
§ 2, Abs.2 Baustellenverordnung

• Erarbeitung eines Sicherheits- und Gesundheitsschutzplanes und dessen Fortschreibung bei größeren    
  Bauvorhaben und bei besonders gefährlichen Arbeiten
 
§ 2, Abs.3 Baustellenverordnung

• Bestellung von Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinatoren in der Planungs- und Durchführungsphase
  eines Bauvorhabens durch den Bauherrn, wenn mehrere Arbeitgeber auf der Baustelle tätig werden
 
§ 3, Abs.1 Baustellenverordnung

• Zusammenstellung einer Unterlage mit den erforderlichen Angaben zu Sicherheit und Gesundheitsschutz
 
§ 3, Abs.2 Nr.3 Baustellenverordnung

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